1 Regelung für Verbraucher
1.1 Für Verträge zwischen der MEKO-S GmbH („MEKO-S“) und Verbrauchern gelten nur die gesetzlichen Regelungen. Die Ziffern 2 bis 16 dieser allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern (vgl. Ziffer 2.1).
1.2 Verbraucher im Sinne dieser Lieferbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 BGB).
2 Regelungen für Unternehmer
2.1 Für Verträge zwischen der MEKO-S GmbH und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (vgl. § 310 Abs. 1 BGB) gelten die Regelungen in den Ziffern 2 bis 16 dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
2.2 Die Bedingungen in Ziffer 2 bis 16 sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über von MEKO-S zu erbringenden Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge.
2.3 Die Bedingungen in Ziffer 2 bis 16 gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei den wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt.
3 Angebot und Vertragsschluss
3.1 Unsere Angebote/Kostenanschläge gelten als freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Verträge und Änderungen von Verträgen mit uns kommen erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Leistungen erbracht haben.
4 Leistungsgegenstand
4.1 Gegenstand jedes Vertrages ist das Erbringen einer mit dem Kunden vereinbarten Leistung durch uns, nicht hingegen bestimmte, von unseren Kunden erhoffte oder geplante wirtschaftliche Erfolge. Zur Durchführung eines jeden Vertrages dürfen wir uns Dritter bedienen.
4.2 Die von uns zu erbringenden Leistungen sind in unseren Angeboten und/oder in den Bestellscheinen spezifiziert.
4.3 Bei Verträgen, die uns zur Erbringung von Softwareleistungen und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die von uns zu erbringenden Leistungen ergänzend zu dem jeweiligen Angebot / Kostenanschlag aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (z.B. Pflichtenheft). Bei Serien- und Standardsoftware gilt unsere Lieferspezifikation als Leistungsbeschreibung. Alle in den vorstehenden Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang und sind gegebenenfalls vom Kunden beizustellen. Leistungsbeschreibung. Alle in den vorstehenden Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich aufgeführten Leistungen gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang und sind gegebenenfalls vom Kunden beizustellen.
5 Nutzungsrechte und Programmunterlagen
5.1 Wir räumen unseren Kunden ein zeitlich unbegrenztes,´ausschließliches Nutzungsrecht nur an den Teilen der Arbeitsergebnisse ein, die individuell für sie erstellt werden.
5.2 Wird das Nutzungsrecht ausschließlich gewährt, so erstreckt sich die Ausschließlichkeit nicht auf Werke oder Werkteilen, die zur Erstellung der Arbeitsergebnisse verwendet werden und bei MEKO-S bereits vorhanden waren, wie z.B. entwickelte Programme, Darstellungen, fertige Module, Hilfsmittel oder Versatzstücke, sowie an sämtlichen Programmierleistungen, wie z.B. Datenbankanbindungen, Software-Tools, die zur Erstellung und zum Betrieb einer Applikation eines Programms programmiert oder installiert werden. An diesen räumen wir unseren Kunden ein einfaches, Nutzungsrecht ein.
5.3 Bei Software und Softwareprodukten Dritter (z.B. Dateisysteme und Standardsoftware) überträgt MEKOS dem Kunden gegen Zahlung der in Ziffer 8 dieser Bedingungen vereinbarten Vergütung, die Lizenz des Originalherstellers. Art und Umfang des Nutzungsrechts richten sich nach den dieser Software oder diesem Vertrag beigefügten, derzeit gültigen allgemeinen Lizenzbedingungen des Originalhersteller, die Bestandteil dieses Vertrages werden und somit von dem Kunden akzeptiert werden.
6 Geheimhaltung
An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, Dateien und Informationen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen, Dateien und Informationen in keiner anderen Weise als zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrages genutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen und Dateien unverzüglich zurückzugeben.
7 Lieferung, Fristen und Termine
7.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder diese mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
7.2 Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung.
7.3 Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -fristen (auch in den in 6.5 genannten Fällen) ist der Vertragspartner - außer bei Fixgeschäften - erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.4 Die vereinbarten Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn Verträge mit unserem Kunden geändert oder ergänzt werden oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
7.5 Der Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleich, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eintreten, befreien uns gegenüber unserem Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt. MEKO-S wird die Vertragpartner nach Möglichkeit über die vorgenannten Umstände informieren.
7.6 MEKO-S ist zur Teillieferung berechtigt; der Vertragspartner kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
8 Vergütung
8.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
8.2 Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten und Spesen) sind in unseren Preisen nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.3 Unsere Zahlungsansprüche werden zu den vereinbarten Terminen, oder für den Fall dass keine solchen vereinbart sind, 10 Kalendertage ab Rechnungsstellung durch uns und bei Werkleistungen nach Abnahme (vgl. Ziffer 10) unserer Leistungen durch den Kunden fällig.
8.4 Abzüge, insbesondere von Skonti, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
8.5 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise für mehr als drei Werktage in Verzug, so ist der gesamte Restbetrag sofort fällig.
8.6 Ab Fälligkeitstag stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a. und ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt uns vorbehalten.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen (auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen) beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
9.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
9.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
9.4 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
10 Abnahme
10.1 MEKO-S wird dem Kunden nach Durchführung von erfolgreichen Funktionstests die Betriebsbereitschaft des Werkes mitteilen und dieses zur Abnahme an den Kunden übergeben.
10.2 Der Kunde hat unverzüglich nach dieser Übergabe eine Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen überprüfen.
10.3 Entspricht die Leistung der MEKO-S GmbH dem festgelegten Umfang sowie etwaigen zwischen den Vertragsparteien darüber hinaus vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, so hat der Kunde unverzüglich die Abnahme zu erklären.
10.4 Erklärt der Kunde vier Wochen nach Übergabe die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel an die MEKO-S mitgeteilt, so gilt das Werk nach Ablauf der vier Wochen als abgenommen.
10.5 Als Abnahme gilt auch die produktive Ingebrauchnahme des Werkes.
10.6 Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10.7 Nimmt ein Kunde die Leistung nicht fristgerecht ab, können wir nach erfolgloser Mahnung und unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis des Schadens - 10 v.H. der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11 Übertragung und Aufrechnung
11.1 Unsere Kunden sind nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
11.2 Unsere Kunden können uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
11.3 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12 Gewährleistung
12.1 Sachmängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
12.2 Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.
12.3 Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden (ursprünglicher Erfüllungsort) verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung.
12.4 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 12.3 entsprechend.
12.5 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land der Leistungserbringung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: "Schutzrechte") zu erbringen.
12.6 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, wird die MEKO-S GmbH nach seiner Wahl auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dieses zu angemessenen Bedingungen / Konditionen nicht möglich, stehen dem Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
12.7 Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 13.1 sind Ansprüche des Kunden wegen einer Schutzrechtsverletzung ausgeschlossen, falls er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat
oder falls die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung von dem Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten (z.B. Fremdsoftware) eingesetzt wird.
12.8 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§478 Abs.4, 479 Abs. 1 und 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
12.9 Soweit uns aus der Anschaffung von Liefergegenständen Garantieansprüche gegen unsere Lieferanten zustehen, werden diese an unseren Kunden abgetreten, ohne dass für das Bestehen oder den Umfang der abgetretenen Ansprüche eine Haftung übernommen wird.
13 Haftung
13.1 MEKO-S leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
13.1.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe
13.1.2 bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzungen einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht) begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.2 Die gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
14 Datenschutz
Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV- mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern und soweit sich nicht aus dem jeweiligen Vertrag oder der von uns zu erbringende Leistung etwas anderes ergibt.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht unseres Geschäftssitzes, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden auch vor den für seinen Wohn- bzw.Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
16 Teilunwirksamkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt
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Stand 08. September 2006

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